Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen: Was dürfen Lehrer in der Schule und was nicht?

Was früher die Strafe war, sind heute die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der Lehrer gegenüber der Disziplinlosigkeit ihrer Schüler. Glücklicherweise ist heute gesetzlich geregelt, dass körperliche Gewalt z.B. mit dem Rohrstock, wie es früher üblich war, nicht mehr zulässig ist. Die Schulgesetze der 16 Bundesländern regeln genau, was ein Lehrer darf und was nicht und bieten die rechtliche Grundlage, auf der das Verhalten der Lehrer zu beurteilen ist. Was erlaubt ist und was nicht, kann aufgrund des Pluralismus in Bildungsangelegenheiten von Bundesland zu Bundesland variieren. Darüber hinaus regelt die Hausordnung der jeweiligen Schule, was erlaubt ist und was nicht, z.B. Mobiltelefone. Des Öfteren ist es im Streitfall zwischen Lehrern und Eltern schon vorgekommen, dass beide Parteien sich vor Gericht wiedergesehen haben. Dort geht es meistens darum, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beurteilen. Bevor es so weit kommt, sollte man aber vorher mit seinem Kind ausführlich das Gespräch suchen und auch andere Schüler nach dem vermeintlichen Fehlverhalten der Lehrkraft befragen. Dann können außerdem noch die Eltern- und Schülervertreter sowie der Schulleiter aufgesucht werden, um eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorzubereiten.
In allen Bundesländern ist es nicht erlaubt:
  • Einen Schüler vorzuführen, etwa indem seine schlechte Klassenarbeit vor der ganzen Klasse besprochen wird.
  • Ein Schlüsselbund durch den Klassenraum zu werfen.
  • Einen Schüler zu beschimpfen.
  • Kollektivstrafen zu verhängen, z.B. wenn ein Ausflug ersatzlos gestrichen wird, nur weil sich ein Schüler daneben benommen hat.
  • Noten personalisiert laut vor der Klasse vorzulesen (eine Sortierung der Klassenarbeiten nach Noten vor dem Verteilen wird dennoch gerne praktiziert).
  • Schultaschen ohne Einwilligung der Schüler zu durchsuchen.
  • Ein Wort oder einen Text rein mechanisch mehrere hundert- oder tausend Male abschreiben zu lassen, da dies völlig sinnfrei ist.
  • Das Handy eines Schülers bei Störungen länger als den Schultag einzubehalten und dessen Inhalte zu lesen.
  • Zettelchen zu lesen, die zwischen den Schülern hin- und hergereicht werden. Hier gilt Artikel 10 des Grundgesetzes, das Briefgeheimnis. Einsammeln und spätere Aushändigung ist jedoch erlaubt.
  • Einen Schüler ohne die Einwilligung der Eltern nachsitzen zu lassen. Zusätzliche Hausaufgaben, um Lernlücken zu schließen, sind ohne Einwilligung möglich.
Was im konkreten Fall an Schulen in Deutschland in welchem Bundesland gesetzliche Grundlage des Lehrerverhaltens ist, kann auf der Website der Kultusministerkonferenz mit den 16 einzelnen Schulgesetzen nachgelesen werden.