Gilt das Demonstrationsrecht für schulpflichtige Kinder?

In Zeiten ständigen Wandels stehen die Themen Klimawandel, Migration und drohende Altersarmut stärker denn je im Fokus. Viele Menschen haben das Gefühl der Situation machtlos gegenüber zu stehen und verfallen in eine regelrechte Ohnmacht. Doch es gibt sie – junge Menschen, die sich aktiv engagieren, protestieren und teilweise ganzen Bewegungen damit ein Gesicht geben. Dafür gehen sie auf die Straße um zu demonstrieren. Grundsätzlich dürfen Schüler an Demonstrationen teilnehmen, jedoch nur in der unterrichtsfreien Zeit. Die Demonstrationen finden zum Teil während der Unterrichtszeit statt – ein moralisches Dilemma?

Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Bestimmungen besagen, dass Demonstrieren zwar ein Grundrecht ist, der Erziehungsauftrag, welcher in Art. 7 Abs. 1 seinen Ursprung findet, jedoch auch.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes festgelegt. Art. 5 Abs. 1 besagt das Recht auf Meinungsfreiheit. Diese beiden Vorschriften ergeben zusammen das Demonstrationsrecht.

Aktuelle Entwicklungen

Die Fridays for Future Bewegung, welche scharfe Kritik gegen die bislang verfolgte Klimapolitik übt und durch die schwedische Schülerin Greta Thunberg forciert wurde, bewegt hunderttausende Menschen, darunter viele Schüler. Seit August 2018 protestierte die junge Frau jeden Freitag vor dem schwedischen Parlament. Im Dezember 2018 wurden in Deutschland freitags die ersten Schulstreiks im Rahmen der Fridays for Future Bewegung durchgeführt. Als Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Unterricht diente lange Zeit die Berufung auf das Demonstrationsrecht. Doch gilt dieses auch für schulpflichtige Kinder? 

Schüler haben grundsätzlich das Recht zu demonstrieren. Dieses Recht gilt aber nur für die unterrichtsfreie Zeit. Nehmen Schüler während des Unterrichts an Demonstrationen teil, fehlen sie unentschuldigt im Unterricht und verletzen somit die Schulpflicht. Das Fernbleiben vom Unterricht lässt sich nicht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit entschuldigen. In Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung des Schülers für die Teilnahme an einer Demonstration denkbar. Eine solche Beurlaubung findet in der Praxis aber selten statt und bedarf eines vorherigen Antrags bei der Schulleitung. Die Schulleitung ist es auch, die entscheidet, ob die Teilnahme an einer Demonstration mehr Gewicht hat als die Schulpflicht und der damit einhergehende Bildungsauftrag.

Politisches Engagement während der Schulzeit

Auch Schülern ist es erlaubt sich zu politischen Gruppen zusammenzuschließen. Artikel 9 Abs.1 des Grundgesetzes erlaubt Schülern sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen und sich darin zu engagieren. In einigen Bundesländern sind solche Vereinigungen, sei es die Gründung oder das Engagement selbst, nur im außerschulischen Bereich zulässig.

Schülergruppen die sich politisch engagieren, dürfen nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht benachteiligt werden, sofern sie nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gefährden.

Wenn der Schulbetrieb durch politische Schülergruppen gestört wird, kann die Schule die Auflösung der Gruppierung verlangen.