Arbeiten als Nachhilfelehrer – was muss versteuert werden?

Kindern und Jugendlichen etwas beizubringen und sie bei kniffligen Fragestellungen zu unterstützen, fällt Dir leicht? Du hast Freude an gemeinsamen Erfolgserlebnissen in Form von bestandenen Klausuren oder verbesserten Noten? Dann solltest Du darüber nachdenken, ob die Arbeit als private Nachhilfelehrer für Dich geeignet ist. Du kannst als Nachhilfelehrer nebenberuflich oder hauptberuflich arbeiten. Die Tätigkeit ist steuerpflichtig – das bedeutet, dass Du Deine Gewinne dem Finanzamt melden und ab einer bestimmten Gewinnhöhe Steuern absetzen musst.

Im Folgenden erfährst Du, welche Möglichkeiten es gibt, legal als Nachhilfelehrer zu arbeiten und wie Du das Einkommen korrekt deklarierst.

Möglichkeit 1: Nachhilfe als selbstständige, unterrichtende Tätigkeit

Werden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht Einnahmen erzielt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Liegen Deine Einnahmen über dem steuerlichen Grundfreibetrag (10.908 € im Jahr 2023), musst Du eine Einkommenssteuer zahlen.

Damit das Finanzamt die Höhe Deiner Einkommenssteuer ermitteln kann, fertigst Du eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung an. In dieser Rechnung stellst Du Deine Einnahmen aus dem von Dir erteilten Nachhilfeunterricht Deinen Ausgaben gegenüber (bspw. Fahrtkosten, Beschaffung von Büchern, Stiften usw.). Die sich daraus ergebende Differenz bildet den Gewinn, von welchem die Steuern abgesetzt werden. Bezogen auf die Umsatzsteuer fällst Du als Nachhilfelehrer meist unter die Kleinunternehmerregelung und musst keine Umsatzsteuer zahlen.

Als selbstständige Nachhilfelehrkraft erfolgt die Arbeit grundsätzlich auf Honorarbasis und gegen Rechnung. Die Preise für Deinen Nachhilfeunterricht bestimmst Du selbst. Dabei solltest Du Dich an den durchschnittlichen ortstypischen Preisen orientieren. Die Preise sind auch von Deinem Nachhilfefach und Deinem Unterrichtsniveau abhängig.

Möglichkeit 2: Nachhilfe als Nachbarschaftshilfe

Wenn Du gelegentlich Freunden oder Bekannten Nachhilfe gibst und dafür Geld erhältst, musst Du diese Tätigkeit nicht beim Finanzamt angeben und keine Steuern absetzen.

Möglichkeit 3: Nachhilfe als Minijob

Du kannst Nachhilfe im Rahmen eines Minijobs bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Nachhilfeinstitut geben. Du bist als Minijobber bei Deinem Arbeitgeber angestellt und kannst bis zu 520 € monatlich verdienen, ohne Steuern absetzen zu müssen.

Möglichkeit 4: Nachhilfe als Angestellter

Bei Deinem Arbeitgeber (Nachhilfeinstitut, (Privat-)Schule oder öffentliche Einrichtung) kannst Du auch mehr als 520 € pro Monat verdienen. Wirst Du als fester Angestellter beschäftigt, kümmert sich Dein Arbeitgeber um die Steuern und die Sozialversicherung. Arbeitest Du in dem privaten Institut oder in der öffentlichen Einrichtung als freier Mitarbeiter, obliegt Dir die Einkommensversteuerung (s. Möglichkeit 1).

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